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4 RVs 123/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-12, 4 RVs 123/20
4 RVs 123/20Supreme CourtNov 12, 2020
Zum Sich-in-den-Dienst-Versetzen eines Polizeibeamten in seiner Freizeit
Entscheidungsdatum: 2020-11-12
Aktenzeichen: 4 RVs 123/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1112.4RVS123.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB §§ 113, 114
Zum Sich-in-den-Dienst-Versetzen eines Polizeibeamten in seiner Freizeit
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt die Angeklagte (§§ 473 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO).
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