Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-06, 46 U 15/19

46 U 15/19Supreme CourtOct 6, 2020

Regest

Aufgrund des Bekanntwerdens des sog. Dieselskandals im Jahr 2015 war spätestens ab der im September des Jahres herausgegebenen Presseerklärung seitens der Volkswagen AG für jeden Besitzer eines ihrer Dieselfahrzeuge oder eines Dieselfahrzeuges von Konzernmarken sowohl deren Verantwortlichkeit für die Motorenmanipulation als auch ihre damit verbundene mögliche Pflicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Leistung von Schadensersatz klar erkennbar. Mit dem Schluss des Jahres 2015 begann daher nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verjährung sämtlicher ggf. in Betracht kommender kaufrechtlicher oder deliktischer Ansprüche gegen die Volkswagen AG.Wird der angeforderte Kostenvorschuss für eine eingereichte Klage erst so spät gezahlt, dass deren Zustellung drei Monate später erfolgt, ist die Zustellung nicht "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO. Aufgrund einer solchen vom Kläger als Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerung wird eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO ausgeschlossen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 46 U 15/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-06

Aktenzeichen: 46 U 15/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1006.46U15.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 46. Zivilsenat

Normen: BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 167

Leitsätze

Aufgrund des Bekanntwerdens des sog. Dieselskandals im Jahr 2015 war spätestens ab der im September des Jahres herausgegebenen Presseerklärung seitens der Volkswagen AG für jeden Besitzer eines ihrer Dieselfahrzeuge oder eines Dieselfahrzeuges von Konzernmarken sowohl deren Verantwortlichkeit für die Motorenmanipulation als auch ihre damit verbundene mögliche Pflicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Leistung von Schadensersatz klar erkennbar. Mit dem Schluss des Jahres 2015 begann daher nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verjährung sämtlicher ggf. in Betracht kommender kaufrechtlicher oder deliktischer Ansprüche gegen die Volkswagen AG. Wird der angeforderte Kostenvorschuss für eine eingereichte Klage erst so spät gezahlt, dass deren Zustellung drei Monate später erfolgt, ist die Zustellung nicht "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO. Aufgrund einer solchen vom Kläger als Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerung wird eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2019 (Az. 04 O 270/18) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.646,12 Euro festgesetzt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.