Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-23, 1 VAs 54/20

1 VAs 54/20Supreme CourtSep 23, 2020

Regest

1. Eine ungünstige Kriminalprognose ist nur insoweit von Bedeutung für die Ermessenentscheidung im Rahmen des § 456a Abs. 1 StPO, als dass sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der (abgeschobene) Betroffene werde alsbald wieder ins Inland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen. 2. Nach vollständiger Verbüßung der (hier elfjährigen) Strafhaft spielen bei der Frage des Absehens von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung Abwägungsfaktoren wie insbesondere die Umstände der Tat und die Schwere der Schuld - jedenfalls im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung - keine Rolle mehr. 3. Allerdings sind Kriminalprognose und konkrete Tatsachen für eine Rückkehrgefahr im Rahmen der Abwägung „wechselseitig“ zu berücksichtigen, und zwar auch im Hinblick auf das zeitliche Moment einer „alsbaldigen“ Rückkehr. Je ungünstiger sich die Legalprognose darstellt und je gravierender die zu erwartenden Straftaten unter Berücksichtigung der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter sind, desto geringer müssen die (konkreten) Anhaltspunkte einer Gefahr für eine alsbaldige Rückkehr ins Inland sein und desto großzügiger kann auch die Zeitspanne für das Merkmal einer „alsbaldigen“ Rückkehr bemessen werden.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 54/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-23

Aktenzeichen: 1 VAs 54/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0923.1VAS54.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 456a Abs. 1, EGGVG §§ 23, 28 Abs. 3

Leitsätze

    1. Eine ungünstige Kriminalprognose ist nur insoweit von Bedeutung für die Ermessenentscheidung im Rahmen des § 456a Abs. 1 StPO, als dass sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der (abgeschobene) Betroffene werde alsbald wieder ins Inland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen.
    1. Nach vollständiger Verbüßung der (hier elfjährigen) Strafhaft spielen bei der Frage des Absehens von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung Abwägungsfaktoren wie insbesondere die Umstände der Tat und die Schwere der Schuld - jedenfalls im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung - keine Rolle mehr.
    1. Allerdings sind Kriminalprognose und konkrete Tatsachen für eine Rückkehrgefahr im Rahmen der Abwägung „wechselseitig“ zu berücksichtigen, und zwar auch im Hinblick auf das zeitliche Moment einer „alsbaldigen“ Rückkehr. Je ungünstiger sich die Legalprognose darstellt und je gravierender die zu erwartenden Straftaten unter Berücksichtigung der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter sind, desto geringer müssen die (konkreten) Anhaltspunkte einer Gefahr für eine alsbaldige Rückkehr ins Inland sein und desto großzügiger kann auch die Zeitspanne für das Merkmal einer „alsbaldigen“ Rückkehr bemessen werden.

Tenor

Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in T gewährt.

Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 07. April 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 05. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Münster wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; von einer Erstattung der dem Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten wird abgesehen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

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