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17 U 75/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-17, 17 U 75/19
Entscheidungsdatum: 2020-09-17
Aktenzeichen: 17 U 75/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0917.17U75.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold (02 O 305/17) vom 26.04.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
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