Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-27, 15 W 212/20

15 W 212/20Supreme CourtAug 27, 2020

Regest

Im Rahmen der Festsetzung der Jahresgebühr des Betreuungsgerichts ist der volle Wert des ererbten Vermögens zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen dem Betreuten nur als Vorerben angefallen ist und es mittels Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 18.08.2015 – 15 Wx 203/15 - FGPrax 2015, 278)

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 212/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-27

Aktenzeichen: 15 W 212/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0827.15W212.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: KV-GNotKG Vorbemerkung 1.1

Leitsätze

Im Rahmen der Festsetzung der Jahresgebühr des Betreuungsgerichts ist der volle Wert des ererbten Vermögens zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen dem Betreuten nur als Vorerben angefallen ist und es mittels Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 18.08.2015 – 15 Wx 203/15 - FGPrax 2015, 278)

Tenor

Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12.05.2020 wird aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 13.01.2020 wird aufgehoben, soweit in diesem Beschluss der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 10.12.2019 aufgehoben wird.

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz vom 10.12.2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist in allen Instanzen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 220 € festgesetzt.

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