Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-26, 11 U 84/19

11 U 84/19Supreme CourtAug 26, 2020

Regest

Ragt ein Erker in einer Höhe von etwas mehr als vier Metern sechs Zentimeter in den Straßenraum, so dass es zu einer Berührung mit höheren Fahrzeugen, u. a. vier Meter hohen Lkws kommen kann, kann diese Gefahrenstelle durch ein Leitmal am Erker und einen Leitpfosten unter ihm hinreichend gekennzeichnet sein, wenn dies für Fahrer größerer Fahrzeuge so zu erkennen ist, dass sie den Erker umfahren können.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 84/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-26

Aktenzeichen: 11 U 84/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0826.11U84.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§: 839 BGB, Art. 34 GG, 2, 9, 9a, 47 StrWG NRW

Leitsätze

Ragt ein Erker in einer Höhe von etwas mehr als vier Metern sechs Zentimeter in den Straßenraum, so dass es zu einer Berührung mit höheren Fahrzeugen, u. a. vier Meter hohen Lkws kommen kann, kann diese Gefahrenstelle durch ein Leitmal am Erker und einen Leitpfosten unter ihm hinreichend gekennzeichnet sein, wenn dies für Fahrer größerer Fahrzeuge so zu erkennen ist, dass sie den Erker umfahren können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

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