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5 RBs 259/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-10, 5 RBs 259/20
Entscheidungsdatum: 2020-08-10
Aktenzeichen: 5 RBs 259/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0810.5RBS259.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
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