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24 U 100/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-28, 24 U 100/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-28
Aktenzeichen: 24 U 100/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0728.24U100.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (204 O 69/18) vom 03.07.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 95.000,00 EUR festgesetzt.
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