Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-24, 7 UF 102/19

7 UF 102/19Supreme CourtJul 24, 2020

Regest

Schließt ein Elternteil, der zuvor den Kindesunterhalt in Verfahrensstandschaft geltend gemacht hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes einen Vergleich über dessen Unterhalt, so handelt er als Nichtberechtigter i.S. des § 185 BGB. Die im Vergleichsabschluss liegende Prozesshandlung ist regelmäßig nicht genehmigungsfähig, weil ein besonderes, rechtsschutzwürdiges Interesse des Elternteils an der Geltendmachung des Kindesunterhalts nicht bestehen wird.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 102/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-24

Aktenzeichen: 7 UF 102/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0724.7UF102.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1629 Abs. 3; BGB § 185

Leitsätze

Schließt ein Elternteil, der zuvor den Kindesunterhalt in Verfahrensstandschaft geltend gemacht hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes einen Vergleich über dessen Unterhalt, so handelt er als Nichtberechtigter i.S. des § 185 BGB. Die im Vergleichsabschluss liegende Prozesshandlung ist regelmäßig nicht genehmigungsfähig, weil ein besonderes, rechtsschutzwürdiges Interesse des Elternteils an der Geltendmachung des Kindesunterhalts nicht bestehen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amts-

gerichts – Familiengericht – Arnsberg vom 01.04.2019 abgeändert und

festgestellt, dass das Verfahren in erster Instanz durch den Vergleich vom

25.10.2018 nicht wirksam beendet worden ist.

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