Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-07, 19 U 882/19

19 U 882/19Supreme CourtJul 7, 2020

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 882/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-07

Aktenzeichen: 19 U 882/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0707.19U882.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 17.09.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.918,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der in dem Klageantrag zu Ziffer 1.) enthaltene Antrag auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 16.09.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit, mithin bis zum 14.09.2019, abgewiesen worden ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.323,73 € (Berufung Kläger: 8.994,75 €; Berufung Beklagte: 14.328,98 €) festgesetzt.

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