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31 U 17/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-03, 31 U 17/20
Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: 31 U 17/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0703.31U17.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 06.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
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