Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-05, 2 UF 85/18

2 UF 85/18Supreme CourtJun 5, 2020

Regest

1. Für die Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen Elternteil gem. § 1617 Abs. 2 BGB ist dann kein Raum, wenn bereits eine bestandskräftige Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch das Standesamt gem. § 21 PStG erfolgt ist. 2. Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, für welche die Entscheidungsbefugnis gem. den §§ 1628, 1697a BGB auf einen Elternteil allein übertragen werden kann. 3. Bei der allein am Kindeswohl zu orientierenden Entscheidung nach den §§ 1628, 1697a BGB kommt es auf eine vor der Geburt getroffene Einigung der Eltern über den Familiennamen des Kindes ebenso wenig an wie auf die Gepflogenheiten im Herkunftsland der Eltern.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 85/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-05

Aktenzeichen: 2 UF 85/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0605.2UF85.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1617 Abs. 2, 1628, 1697a BGB

Leitsätze

  1. Für die Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen Elternteil gem. § 1617 Abs. 2 BGB ist dann kein Raum, wenn bereits eine bestandskräftige Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch das Standesamt gem. § 21 PStG erfolgt ist.

  2. Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, für welche die Entscheidungsbefugnis gem. den §§ 1628, 1697a BGB auf einen Elternteil allein übertragen werden kann.

  3. Bei der allein am Kindeswohl zu orientierenden Entscheidung nach den §§ 1628, 1697a BGB kommt es auf eine vor der Geburt getroffene Einigung der Eltern über den Familiennamen des Kindes ebenso wenig an wie auf die Gepflogenheiten im Herkunftsland der Eltern.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 27.04.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (Az. 12 F 41/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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