projects
18 U 123/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-04, 18 U 123/19
Entscheidungsdatum: 2020-06-04
Aktenzeichen: 18 U 123/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0604.18U123.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten wird das am 03.05.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (18 U 259/18) unter der Zurückweisung der Berufungen des Klägers und der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 21.241,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.985,91 € seit dem 14.07.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des B #0 (FIN ######0#0##000005) nebst Zulassungsbescheinigungen und Fahrzeugschlüsseln.
Es verbleibt bei der Feststellung, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs befinden.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie diejenigen des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.