Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-25, 5 U 113/17

5 U 113/17Supreme CourtMay 25, 2020

Regest

Von glasierten Dachziegeln kann eine für den Nachbarn unzumutbare Blendwirkung und damit eine Beeinträchtigung i.S. v. §§ 1004 Abs. 1 , 906 Abs. 1 BGB ausgehen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 113/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-25

Aktenzeichen: 5 U 113/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0525.5U113.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 1004, 906 BGB

Leitsätze

Von glasierten Dachziegeln kann eine für den Nachbarn unzumutbare Blendwirkung und damit eine Beeinträchtigung i.S. v. §§ 1004 Abs. 1 , 906 Abs. 1 BGB ausgehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.09.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Im Übrigen dürfen die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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