Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-12, 1 Ws 147/20

1 Ws 147/20Supreme CourtMay 12, 2020

Regest

1. Eine Bewährungsauflage, innerhalb von 3 Monaten nach Entlassung aus der Strafhaft 50 Sozialstunden abzuleisten, ist hinreichend bestimmt. Insoweit ist ausreichend, dass das Gericht neben der Gesamtzahl der abzuleistenden Stunden die Frist zur Auflagenerfüllung bestimmt. Darüber hinaus gehende notwendige Konkretisierungen, wie zum Ort und zur Institution der Arbeitsleistung dürfen dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe überlassen werden. (BVerfG, Beschluss vom 02. September 2015 - 2 BvR 2343/14 -, juris). 2. Ein Bewährungswiderruf kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dem Verurteilten zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zu erwarten hat. Damit setzt ein Bewährungswiderruf wegen eines Verstoßes gegen eine im Bewährungsbeschluss noch nicht im Einzelnen konkretisierte Auflage voraus, dass das bewährungsüberwachende Gericht oder der Bewährungshelfer diese Auflage zuvor konkretisiert hat.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 147/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-12

Aktenzeichen: 1 Ws 147/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0512.1WS147.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 56b, 56f

Leitsätze

  1. Eine Bewährungsauflage, innerhalb von 3 Monaten nach Entlassung aus der Strafhaft 50 Sozialstunden abzuleisten, ist hinreichend bestimmt. Insoweit ist ausreichend, dass das Gericht neben der Gesamtzahl der abzuleistenden Stunden die Frist zur Auflagenerfüllung bestimmt. Darüber hinaus gehende notwendige Konkretisierungen, wie zum Ort und zur Institution der Arbeitsleistung dürfen dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe überlassen werden. (BVerfG, Beschluss vom 02. September 2015 - 2 BvR 2343/14 -, juris).

  2. Ein Bewährungswiderruf kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dem Verurteilten zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zu erwarten hat. Damit setzt ein Bewährungswiderruf wegen eines Verstoßes gegen eine im Bewährungsbeschluss noch nicht im Einzelnen konkretisierte Auflage voraus, dass das bewährungsüberwachende Gericht oder der Bewährungshelfer diese Auflage zuvor konkretisiert hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

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