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4 RVs 12/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-07, 4 RVs 12/20
4 RVs 12/20Supreme CourtApr 7, 2020
1. Löst ein Nichtberechtigter mit einer ec-Karte kontaktlos einen elektronischen Zahlungsvorgang aus und fragt das kartenemittierende Kreditinstitut im Zuge der Abwicklung des Zahlungsvorgangs im „Point-of-sale-Verfahren“ die zu der Karte gehörende Geheimnummer (PIN) nicht ab, verwirklicht dieses Verhalten mangels Täuschung nicht den Betrugstatbestand gemäß § 263 Abs. 1 StGB. 2. Ein solches Verhalten verwirklicht auch nicht – mangels Betrugsähnlichkeit - die Tatbestände des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB und – mangels Vorliegens einer „Datenurkunde“ - der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 StGB. 3. Ein solches Verhalten kann aber als Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie nachrangig als Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB strafbar sein. Insbesondere für die Verwirklichung des § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist allerdings in subjektiver Hinsicht zumindest eine laienhafte Vorstellung von den technischen Abläufen einer kontaktlosen Zahlung im POS-Verfahren erforderlich.
Entscheidungsdatum: 2020-04-07
Aktenzeichen: 4 RVs 12/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.4RVS12.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB §§ 263, 263a, 269, 270, 274; ZAG § 55
Löst ein Nichtberechtigter mit einer ec-Karte kontaktlos einen elektronischen Zahlungsvorgang aus und fragt das kartenemittierende Kreditinstitut im Zuge der Abwicklung des Zahlungsvorgangs im „Point-of-sale-Verfahren“ die zu der Karte gehörende Geheimnummer (PIN) nicht ab, verwirklicht dieses Verhalten mangels Täuschung nicht den Betrugstatbestand gemäß § 263 Abs. 1 StGB.
Ein solches Verhalten verwirklicht auch nicht – mangels Betrugsähnlichkeit - die Tatbestände des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB und – mangels Vorliegens einer „Datenurkunde“ - der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 StGB.
Ein solches Verhalten kann aber als Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie nachrangig als Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB strafbar sein. Insbesondere für die Verwirklichung des § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist allerdings in subjektiver Hinsicht zumindest eine laienhafte Vorstellung von den technischen Abläufen einer kontaktlosen Zahlung im POS-Verfahren erforderlich.
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert wird, dass der Angeklagte anstelle des Betruges in vier Fällen der Urkundenunterdrückung in vier Fällen schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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