Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-07, 21 U 118/18

21 U 118/18Supreme CourtApr 7, 2020

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 118/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-07

Aktenzeichen: 21 U 118/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.21U118.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2018 verkündete Teil-Vorbehalts- und Endurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 159.150,60 € festgesetzt.

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