Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-06, 27 W 26/20

27 W 26/20Supreme CourtApr 6, 2020

Regest

Das Fehlen einer Veränderungsspalte steht der Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in das Handelsregister nicht entgegen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 26/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-06

Aktenzeichen: 27 W 26/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0406.27W26.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 40 GmbHG; § 2 GesLV

Leitsätze

Das Fehlen einer Veränderungsspalte steht der Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in das Handelsregister nicht entgegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.02.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht –Dortmund vom 23.01.2020, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 19.02.2020, aufgehoben.

Der Wert der Beschwerde wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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