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21 W 11/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-24, 21 W 11/20
Entscheidungsdatum: 2020-03-24
Aktenzeichen: 21 W 11/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0324.21W11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7.1.2020 in der Fassung des Beschlusses vom 10.2.2020, wonach die Antragsteller die Kosten der Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren 6 OH 25/17 zu tragen haben, aufgehoben.
Der Antrag der Streithelfer, den Antragstellern gem. § 494a II ZPO die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelfer als Beschwerdegegner.
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