Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-20, 19 U 215/19

19 U 215/19Supreme CourtMar 20, 2020

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 215/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-20

Aktenzeichen: 19 U 215/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0320.19U215.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.06.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.768,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke X, Typ Q 2.0 ###, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ######0####000003, zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.549,18 € festgesetzt.

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