Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-16, 8 U 37/19

8 U 37/19Supreme CourtMar 16, 2020

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 37/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-16

Aktenzeichen: 8 U 37/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0316.8U37.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der von der Beklagten zu 2) als Anlage S & J 1 zur Gerichtsakte gereichte Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2007 Grundlage für die Zusammenarbeit des Klägers und der Beklagten zu 2) bis zum 31.03.2018 war.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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