Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-05, 1 Vollz (Ws) 35/20

1 Vollz (Ws) 35/20Supreme CourtMar 5, 2020

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 35/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-05

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 35/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0305.1VOLLZ.WS35.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11.11.2019 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Betroffenen vom 02.03.2020 nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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