Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 1 Ws 10+11/20

1 Ws 10+11/20Supreme CourtFeb 13, 2020

Regest

In Fällen besonderer Schuldschwere – hier die Begehung vier weiterer Morde während der Entweichung aus dem Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes – kann die Festsetzung einer bis zum 90. Lebensjahr des Verurteilten währenden Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren angemessen sein, ohne gegen das Prinzip eines menschenwürdigen Strafvollzuges und die damit grundsätzlich verbundene Notwendigkeit der Gewährung einer realisierbaren Chance zu verstoßen, zu Lebzeiten die Freiheit wiederzuerlangen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 10+11/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-13

Aktenzeichen: 1 Ws 10+11/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.1WS10.11.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 57a, GG Art. 1

Leitsätze

In Fällen besonderer Schuldschwere – hier die Begehung vier weiterer Morde während der Entweichung aus dem Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes – kann die Festsetzung einer bis zum 90. Lebensjahr des Verurteilten währenden Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren angemessen sein, ohne gegen das Prinzip eines menschenwürdigen Strafvollzuges und die damit grundsätzlich verbundene Notwendigkeit der Gewährung einer realisierbaren Chance zu verstoßen, zu Lebzeiten die Freiheit wiederzuerlangen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfe

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