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2 U 87/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-10, 2 U 87/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-10
Aktenzeichen: 2 U 87/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0210.2U87.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.05.2019 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (18 O 86/18) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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