Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-04, 34 U 65/19

34 U 65/19Supreme CourtFeb 4, 2020

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 65/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-04

Aktenzeichen: 34 U 65/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0204.34U65.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.02.2019 – 3 O 167/18 wird zurückweisen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.02.2019 – 3 O 167/18 insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als dort festgestellt wurde, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 2) zu 48 %. Von den außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren tragen der Kläger die der Beklagten zu 1) voll und die der Beklagten zu 2) zu 27 %, die Beklagte zu 2) trägt die des Klägers zu 48 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt vorbehalten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird bezüglich des Prozessverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) zugelassen.

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