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2 RBs 291/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-04, 2 RBs 291/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-04
Aktenzeichen: 2 RBs 291/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0204.2RBS291.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Die Rechtsbeschwerde wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.
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