Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-24, 9 U 100/18

9 U 100/18Supreme CourtJan 24, 2020

Regest

1. Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt, dass dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, welches vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist. 2. Der Zeitpunkt, in dem das Prognoserisiko auf den Schädiger übergeht, ist der, in dem der Geschädigte auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise sich für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 100/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-24

Aktenzeichen: 9 U 100/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0124.9U100.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG; § 249 BGB

Leitsätze

  1. Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt, dass dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, welches vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist.

  2. Der Zeitpunkt, in dem das Prognoserisiko auf den Schädiger übergeht, ist der, in dem der Geschädigte auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise sich für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Auto C, D-Straße 1, K, Inhaber C1, L-Straße 2,K auf die Reparaturkostenrechnung vom 07.12.2015 den Betrag von weiteren 25.656,02 Euro (33.164,59 Euro abzüglich 7.508,57 Euro zuerkannt) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.800,00 Euro an Wertminderung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015.

  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die XYZ Autovermietung GmbH, P-Straße 3, E auf die Rechnung vom 01.06.2015 einen Betrag von weiteren 109,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen.

  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Kosten für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten UVWRechtsanwälte, K in Höhe von weiteren 232,05 Euro freizustellen.

  5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  6. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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