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24 U 22/18•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-16, 24 U 22/18
24 U 22/18Supreme CourtJan 16, 2020
1.Der Umstand, dass die Zentrallüftungsanlage eines Hotels einen höheren Volumenstrom fördert als vereinbart und dadurch erhöhte Energiekosten entstehen, begründet mangels Verschuldens keinen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nach den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB wegen eines Mangels seiner Leistung, wenn der vereinbarte Wert zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung der Zentrallüftungsanlage auch mit keinem der alternativ erhältlichen Geräte technisch erreichbar gewesen wäre. 2. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten aus den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB wegen eines unterbliebenen Hinweises darauf, dass der vereinbarte Wert bei einer Zentrallüftungsanlage nicht erreichbar sei, scheidet in diesem Fall aus, wenn nicht festzustellen ist, dass der Auftraggeber im Falle eines entsprechenden Hinweises eine mit einem geringeren Energieverbrauch einhergehende Variante zu einer Zentrallüftungsanlage ausgewählt hätte. 3. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus den §§ 311a Abs. 2, 280, 281 BGB wegen der Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung scheidet in diesem Fall ebenfalls aus, solange nicht feststellbar ist, dass der Architekt sich persönlich dazu verpflichtet hätte, dass die von ihm genannten Verbrauchswerte von der Anlage tatsächlich erreicht würden.
Entscheidungsdatum: 2020-01-16
Aktenzeichen: 24 U 22/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0116.24U22.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: BGB § 634 Nr. 2, § 311a Abs. 2, § 280
1.Der Umstand, dass die Zentrallüftungsanlage eines Hotels einen höheren Volumenstrom fördert als vereinbart und dadurch erhöhte Energiekosten entstehen, begründet mangels Verschuldens keinen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nach den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB wegen eines Mangels seiner Leistung, wenn der vereinbarte Wert zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung der Zentrallüftungsanlage auch mit keinem der alternativ erhältlichen Geräte technisch erreichbar gewesen wäre.
Auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten aus den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB wegen eines unterbliebenen Hinweises darauf, dass der vereinbarte Wert bei einer Zentrallüftungsanlage nicht erreichbar sei, scheidet in diesem Fall aus, wenn nicht festzustellen ist, dass der Auftraggeber im Falle eines entsprechenden Hinweises eine mit einem geringeren Energieverbrauch einhergehende Variante zu einer Zentrallüftungsanlage ausgewählt hätte.
Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus den §§ 311a Abs. 2, 280, 281 BGB wegen der Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung scheidet in diesem Fall ebenfalls aus, solange nicht feststellbar ist, dass der Architekt sich persönlich dazu verpflichtet hätte, dass die von ihm genannten Verbrauchswerte von der Anlage tatsächlich erreicht würden.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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