1 Vollz Ws 447-450/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-05, 1 Vollz Ws 447-450/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-05, 1 Vollz Ws 447-450/19
1 Vollz Ws 447-450/19Supreme CourtSep 5, 2019
Regest
1. Die Frage, ob die Erhebung eines Haftkostenbeitrags gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVollzG NRW ausscheidet, weil ein Strafgefangener unverschuldet an einer Beschäftigung gehindert ist, ist durch eine hinreichende Tatsachenfeststellung zu klären, die ebenso wie der Nachweis eines mit einer Disziplinarmaßnahme belegten Pflichtenverstoßes der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. 2. Erfolgt die endgültige Ablösung eines Strafgefangenen von seinem Arbeitsplatz, weil die Vollzugsanstalt durch ihn begangene Pflichtverletzungen als nachgewiesen ansieht, ist auch die diesbezügliche Überzeugungsbildung gerichtlich voll überprüfbar.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz Ws 447-450/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-05
Aktenzeichen: 1 Vollz Ws 447-450/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.1VOLLZ.WS447.450.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 109ff.; StVollzG NRW § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Leitsätze
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Die Frage, ob die Erhebung eines Haftkostenbeitrags gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVollzG NRW ausscheidet, weil ein Strafgefangener unverschuldet an einer Beschäftigung gehindert ist, ist durch eine hinreichende Tatsachenfeststellung zu klären, die ebenso wie der Nachweis eines mit einer Disziplinarmaßnahme belegten Pflichtenverstoßes der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
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Erfolgt die endgültige Ablösung eines Strafgefangenen von seinem Arbeitsplatz, weil die Vollzugsanstalt durch ihn begangene Pflichtverletzungen als nachgewiesen ansieht, ist auch die diesbezügliche Überzeugungsbildung gerichtlich voll überprüfbar.
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 17.05.2019 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zugelassen, soweit die auf die Aufhebung des Haftkostenbescheids der JVA Aachen vom 04.04.2019 sowie auf die „Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn wieder in der Kantine einzusetzen,“ gerichteten Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden sind.
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zulassung aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
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