15 W 246/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-05, 15 W 246/19
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 246/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-05
Aktenzeichen: 15 W 246/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.15W246.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss vom 9.05.2019 aufgehoben und durch die folgende Zwischenverfügung ersetzt:
Eintragungshindernis:
Die beantragte Löschung der in den im Rubrum aufgeführten Grundbüchern eingetragenen Testamentsvollstreckervermerke kann derzeit nicht erfolgen, da das Nichtbestehen der Testamentsvollstreckung nicht nachgewiesen ist.
Mittel zur Beseitigung:
Nachweis, dass das vom Nachlassgericht Menden (19 VI 171/18) eingeleitete Verfahren zur Einziehung des Erbscheins vom 24.04.2018 durch einen die Einziehung ablehnenden rechtskräftigen Beschluss beendet ist
Frist für den gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringenden Nachweis:
6 Monate nach Zustellung dieses Beschlusses
Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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