Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-22, 1 RVs 43/19

1 RVs 43/19Supreme CourtAug 22, 2019

Regest

1. Die wirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Senat, Beschluss vom 18.02.2014 - III-1 RVs 12/14 -, juris). Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erfordert dies grundsätzlich Feststellungen dazu, ob dem Angeklagten vorsätzliches oder lediglich fahrlässiges Handeln zur Last gelegt wird. Ferner scheidet eine solche Berufungsbeschränkung bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB aus, wenn keine Feststellungen zur (Mindest )Schadenshöhe getroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2014 - III-1 RVs 66/14 -, juris). 2. Die bloße Zerstörung oder Preisgabe einer Sache stellt keine Manifestation einer Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB dar.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 43/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-22

Aktenzeichen: 1 RVs 43/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0822.1RVS43.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 246 Abs. 1, 303 Abs. 1; StPO § 318; WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4.

Leitsätze

  1. Die wirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Senat, Beschluss vom 18.02.2014 - III-1 RVs 12/14 -, juris). Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erfordert dies grundsätzlich Feststellungen dazu, ob dem Angeklagten vorsätzliches oder lediglich fahrlässiges Handeln zur Last gelegt wird. Ferner scheidet eine solche Berufungsbeschränkung bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB aus, wenn keine Feststellungen zur (Mindest )Schadenshöhe getroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2014 - III-1 RVs 66/14 -, juris).

  2. Die bloße Zerstörung oder Preisgabe einer Sache stellt keine Manifestation einer Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB dar.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird wie folgt aufgehoben:

1.) im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch, soweit der Angeklagte wegen des Besitzes eines nach dem Waffengesetz verbotenen Nun-Chakus am 21.09.2016, wegen Unterschlagung Anfang Mai 2016 und wegen Sachbeschädigung am 14.09.2016 verurteilt wurde,

2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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