6 W 21/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-29, 6 W 21/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-29, 6 W 21/19
6 W 21/19Supreme CourtJul 29, 2019
Regest
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 W 21/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-29
Aktenzeichen: 6 W 21/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0729.6W21.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: GKG §§ 63, 68; ZPO § 3; InsO § 182
Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.
Tenor
Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum18.08.2018 auf 207.075,20 € festgesetzt.
Für den Zeitraum ab dem 19.08.2018 wird der Streitwert auf bis 500,- € festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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