Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-28, 7 UF 32/19

7 UF 32/19Supreme CourtMay 28, 2019

Regest

1. Mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts verliert eine Rentenversicherung, die nicht dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterliegt, ihren Charakter als Altersversorgung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VerAusglG und unterfällt nicht mehr dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs. 2. Entzieht ein Ehegatte durch Ausübung des Kapitalwahlrechts ein Anrecht dem Versorgungsausgleich und wird dies wegen der Vereinbarung der Gütertrennung nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich an dem Vermögenswert teilhat, ist es regelmäßig grob unbillig i.S. des § 27 VersAusglG, wenn er seinerseits eine ungeschmälerte Teilhabe an den Anrechten des anderen Ehegatten begehrt. 3. Zur Wiederherstellung des Halbteilungsgrundsatzes und der Teilhabegerechtigkeit ist der Ausgleich der Anrechte des anderen Ehegatten in dem Umfang herabzusetzen, in dem er durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts benachteiligt ist. Die insoweit vorzunehmende Wertermittlung der Anrechte kann mit Hilfe der korrespondierenden Kapitalwerte i.S. des § 47 VersAusglG vorgenommen werden. 4. Ist hierbei eine Kürzung des Ausgleichs eines Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung vorzunehmen, so kann der Kapitalbetrag, um welchen die Kürzung vorzunehmen ist, dadurch in Entgeltpunkte umgerechnet werden, dass er entweder durch den am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor, der in der Auskunft mitgeteilt ist, dividiert wird oder mit dem Faktor zur Umrechnung von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und Deckungsrücklagen in der allgemeinen Rentenversicherung in Entgeltpunkte multipliziert wird.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 32/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-28

Aktenzeichen: 7 UF 32/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.7UF32.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 27, VersAusglG § 47

Leitsätze

  1. Mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts verliert eine Rentenversicherung, die nicht dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterliegt, ihren Charakter als Altersversorgung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VerAusglG und unterfällt nicht mehr dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs.

  2. Entzieht ein Ehegatte durch Ausübung des Kapitalwahlrechts ein Anrecht dem Versorgungsausgleich und wird dies wegen der Vereinbarung der Gütertrennung nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich an dem Vermögenswert teilhat, ist es regelmäßig grob unbillig i.S. des § 27 VersAusglG, wenn er seinerseits eine ungeschmälerte Teilhabe an den Anrechten des anderen Ehegatten begehrt.

  3. Zur Wiederherstellung des Halbteilungsgrundsatzes und der Teilhabegerechtigkeit ist der Ausgleich der Anrechte des anderen Ehegatten in dem Umfang herabzusetzen, in dem er durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts benachteiligt ist. Die insoweit vorzunehmende Wertermittlung der Anrechte kann mit Hilfe der korrespondierenden Kapitalwerte i.S. des § 47 VersAusglG vorgenommen werden.

  4. Ist hierbei eine Kürzung des Ausgleichs eines Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung vorzunehmen, so kann der Kapitalbetrag, um welchen die Kürzung vorzunehmen ist, dadurch in Entgeltpunkte umgerechnet werden, dass er entweder durch den am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor, der in der Auskunft mitgeteilt ist, dividiert wird oder mit dem Faktor zur Umrechnung von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und Deckungsrücklagen in der allgemeinen Rentenversicherung in Entgeltpunkte multipliziert wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des

Amtsgerichts – Familiengericht – Soest vom 19.11.2018 im Aus-

spruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der

Antragstellerin bei der E A

(Vers.-Nr. 00 000000 # 507) zugunsten des Antragsgegners ein

Anrecht in Höhe von 11,2914 Entgeltpunkten auf das vorhandene

Konto 00 000000 # 028 bei der E

X, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des

Antragsgegners bei der E X

(Vers.-Nr. 00 000000 # 028) zugunsten der Antragstellerin

ein Anrecht in Höhe von 3,2724 Entgeltpunkten auf das vorhan-

dene Konto 00 000000 # 507 bei der E A, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des

Antragsgegners bei der C D GmbH zugunsten

der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 482,54 € im Monat,

bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Ein Versorgungsausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei

der N Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. 0.000.000.056),

der Q Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. #

  1. und der P e. V. (Vers.-Nr.

00000.0001) und des Anrechts des Antragsgegners bei der B

Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. 00000000 005) findet nicht statt.

Wegen der Anrechte des Antragsgegners bei der B M

dac (Vers.-Nr. 00000000 007 und 00000000 006) bleibt

ein Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 8. ist erledigt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

nach einem Wert von 8.475 €.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.