Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-14, 2 UF 187/17

2 UF 187/17Supreme CourtJan 14, 2019

Regest

1. Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt. 2. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 187/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-14

Aktenzeichen: 2 UF 187/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0114.2UF187.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: § 51 FamGKG

Leitsätze

Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.

Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen den am 06.07.2018 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Senats werden zurückgewiesen.

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