32 SA 7/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-09, 32 SA 7/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-09, 32 SA 7/19
32 SA 7/19Supreme CourtJan 9, 2019
Regest
Erklären sich zwei Gerichte vor der Zustellung der Klageschrift für „unzuständig“, ist für eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO regelmäßig kein Raum, insbesondere dann nicht, wenn dem Kläger ein Wahlrecht gem. § 35 ZPO zusteht, das erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit verbindlich ausgeübt wird.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 7/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-09
Aktenzeichen: 32 SA 7/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0109.32SA7.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Erklären sich zwei Gerichte vor der Zustellung der Klageschrift für „unzuständig“, ist für eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO regelmäßig kein Raum, insbesondere dann nicht, wenn dem Kläger ein Wahlrecht gem. § 35 ZPO zusteht, das erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit verbindlich ausgeübt wird.
Tenor
Eine Zuständigkeitsbestimmung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 07.12.2018 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsgericht Dortmund zurückgegeben.
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