Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-08, 1 Vollz (Ws) 516/18

1 Vollz (Ws) 516/18Supreme CourtJan 8, 2019

Regest

Eine Vollzugsbehörde überschreitet die Grenzen ihres im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG-Bund eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (hier: die Versagung der Teilnahme an einer Außensportgruppe auf Grundlage des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVollzG NRW aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt) gegen den Nichtstörer richtet, obwohl eine ebenso erfolgversprechende Maßnahme gegen den Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte (Fortführung von Senat, Beschluss von 10.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 695/12 -, juris). Die Gründe der Nichtinanspruchnahme des Störers sind in der Entscheidung der Vollzugsbehörde darzulegen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 516/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-08

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 516/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0108.1VOLLZ.WS516.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 115 Abs. 5; StVollzG NRW § 14 Abs. 2 S. 2.

Leitsätze

Eine Vollzugsbehörde überschreitet die Grenzen ihres im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG-Bund eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (hier: die Versagung der Teilnahme an einer Außensportgruppe auf Grundlage des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVollzG NRW aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt) gegen den Nichtstörer richtet, obwohl eine ebenso erfolgversprechende Maßnahme gegen den Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte (Fortführung von Senat, Beschluss von 10.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 695/12 -, juris). Die Gründe der Nichtinanspruchnahme des Störers sind in der Entscheidung der Vollzugsbehörde darzulegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 29. August 2018 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Verwehrung der Teilnahme des Betroffenen an der Außensportgruppe am 21. März 2017 aufgrund der Trennungsanordnung rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, und die dem Betroffenen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F hat sich erledigt.

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