1 Vollz (Ws) 476/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-06, 1 Vollz (Ws) 476/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-06, 1 Vollz (Ws) 476/18
1 Vollz (Ws) 476/18Supreme CourtDec 6, 2018
Regest
1. Besondere Umstände, die einen gerichtlichen Vornahmeantrag vor Ablauf der Frist des § 113 Abs. 1 StVollzG erlauben, sind insbesondere dann gegeben, wenn die Verzögerung der Entscheidung der Vollzugsbehörde dem Gefangenen unverhältnismäßige Nachteile bringt; insbesondere Anträge auf Vollzugslockerungen - hier: eine vollzugsöffnende Maßnahme aus wichtigem Anlass (§ 55 Abs. 1 StVollzG NRW - sind in der Regel zeitnah zu bescheiden. 2. Der Regelfrist des § 113 Abs. 1 StVollzG ist nicht die verbindliche Bewertung zu entnehmen, dass dreimonatige Bearbeitungszeiten regelmäßig angemessen seien; bei sachgemäßer und zügiger Bearbeitung dürfte über die meisten Anträge durch die Vollzugsanstalten sehr viel früher entschieden werden können.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 476/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-12-06
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 476/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1206.1VOLLZ.WS476.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 113 Abs. 1, Abs. 2; StVollzG NRW §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 55 Abs. 1.
Leitsätze
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Besondere Umstände, die einen gerichtlichen Vornahmeantrag vor Ablauf der Frist des § 113 Abs. 1 StVollzG erlauben, sind insbesondere dann gegeben, wenn die Verzögerung der Entscheidung der Vollzugsbehörde dem Gefangenen unverhältnismäßige Nachteile bringt; insbesondere Anträge auf Vollzugslockerungen - hier: eine vollzugsöffnende Maßnahme aus wichtigem Anlass (§ 55 Abs. 1 StVollzG NRW - sind in der Regel zeitnah zu bescheiden.
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Der Regelfrist des § 113 Abs. 1 StVollzG ist nicht die verbindliche Bewertung zu entnehmen, dass dreimonatige Bearbeitungszeiten regelmäßig angemessen seien; bei sachgemäßer und zügiger Bearbeitung dürfte über die meisten Anträge durch die Vollzugsanstalten sehr viel früher entschieden werden können.
Tenor
Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, festzustellen, dass die Nichtbescheidung des Antrags vom 02.06.2017 auf Gewährung eines Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Landgericht Bochum am 18.08.2017 rechtswidrig war, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die vorgenannte Nichtbescheidung rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/8 ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/8 zu tragen.
Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit sich der Betroffene gegen die Nichtbescheidung des Antrags vom 02.06.2017 bezüglich der Gewährung eines Begleitausgangs am 18.08.2017 wendet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt N in F zurückgewiesen.
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