17 U 186/16•Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-03, 17 U 186/16
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 186/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-03
Aktenzeichen: 17 U 186/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1203.17U186.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold - 1 O 307/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.443,00 € Vorschuss auf Mangelbeseitigungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2015 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren, durch die fehlerhafte Verlegung des Estrichs im Haus des Klägers J l C ## in ##### T2 entstandenen Schaden zu ersetzen.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.395,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2015 zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.
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