Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-18, 32 SA 45/18

32 SA 45/18Supreme CourtOct 18, 2018

Regest

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks. Gleiches gilt für andere ortsbezogene, mit Bauleistungen vergleichbare Werkleistungen, wie z.B. Reparatur und Wartung einer Heizungsanlage. Ihre Ortsbezogenheit rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Ort der Werkleistung.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 45/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-18

Aktenzeichen: 32 SA 45/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1018.32SA45.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 II S. 4 ZPO

Leitsätze

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks. Gleiches gilt für andere ortsbezogene, mit Bauleistungen vergleichbare Werkleistungen, wie z.B. Reparatur und Wartung einer Heizungsanlage. Ihre Ortsbezogenheit rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Ort der Werkleistung.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Dortmund.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.