3 Ws 368/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-02, 3 Ws 368/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-02, 3 Ws 368/18
3 Ws 368/18Supreme CourtOct 2, 2018
Regest
1. Erhebliche Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, sind regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; dies ergibt sich in systematischer Hinsicht aus dem Verweis in § 67 d Abs. 6 S. 3 StGB, aus § 67 d Abs. 3 StGB, dessen Formulierung wiederum der des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB entspricht, insbesondere aber aus dem gesetzgeberischen Willen. 2. Generell ist eine Raubtat unter Verwendung einer Waffe – wie hier eines Brotmessers – geeignet, den Opfern durch Traumatisierung seelisch schwere Schäden zuzufügen. 3. Über diese generelle Eignung hinaus bedarf es der konkreten Feststellung für den jeweils vorliegenden Einzelfall des Untergebrachten, dass die von ihm ausgehende Drohung tatsächlich solche schweren Schäden bewirken würde. 4. Daran fehlt es, wenn über den momentanen Schrecken in der Tatsituation hinaus keinerlei schwere Folgen bei den Geschädigten festgestellt werden können.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 368/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-02
Aktenzeichen: 3 Ws 368/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1002.3WS368.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1; 67e; 249, 250, 239
Leitsätze
- Erhebliche Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, sind
regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; dies ergibt sich in systematischer Hinsicht aus dem Verweis in § 67 d Abs. 6 S. 3 StGB, aus § 67 d Abs. 3 StGB, dessen Formulierung wiederum der des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB entspricht, insbesondere aber aus dem gesetzgeberischen Willen.
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Generell ist eine Raubtat unter Verwendung einer Waffe – wie hier eines Brotmessers – geeignet, den Opfern durch Traumatisierung seelisch schwere Schäden zuzufügen.
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Über diese generelle Eignung hinaus bedarf es der konkreten Feststellung für den jeweils vorliegenden Einzelfall des Untergebrachten, dass die von ihm ausgehende Drohung tatsächlich solche schweren Schäden bewirken würde.
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Daran fehlt es, wenn über den momentanen Schrecken in der Tatsituation hinaus keinerlei schwere Folgen bei den Geschädigten festgestellt werden können.
Tenor
Der Beschluss der 61. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 13.07.2018 wird aufgehoben.
Die durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 02.08.2005 angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus ist erledigt.
Der Untergebrachte ist am 31.10.2018 aus der Unterbringung zu entlassen.
Die Dauer der Führungsaufsicht wird nicht abgekürzt und beträgt fünf Jahre.
Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
Dem Untergebrachten werden folgende Weisungen erteilt:
a)
Er hat jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle zu melden.
b)
Er hat einmal monatlich Urinproben und Blutproben zur Durchführung von Medikamenten- und Drogenkontrollen abzugeben.
c)
Er hat wöchentlich die Forensische Ambulanz der LWL-Klinik E, N-Straße, ##### E aufzusuchen und
d)
er hat sich durch die LWL-Klinik E psychiatrisch behandeln zu lassen und die von ihr verschriebenen Medikamente einzunehmen bzw. sich verabreichen zu lassen.
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