Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-20, 32 SA 31/18

32 SA 31/18Supreme CourtSep 20, 2018

Regest

In einem nach Klageerhebung gem. § 36 Abs. 1 Ne. 3 ZPO durchgeführten Gerichtstandbestimmungsverfahren ist nicht das - allein bezogen auf die allgemeinen Gerichtsstände der Prozessbeteiligten - übergeordnete Rechtsmittelgericht, sondern das gemeinsam nächsthöhere Gericht aller konkurrierenden Gerichte - zu diesen gehört auch das bereits angerufene Gericht - das "zunächst höhere Gericht" im Sinne von § 36 Abs. 1, 2 ZPO. Wäre demnach der Bundesgerichtshof das "zunächst höhere Gericht", ist das Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung berufen, zu dessen Bezirk das bereits mit der Sache befasste Gericht gehört.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 31/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-20

Aktenzeichen: 32 SA 31/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0920.32SA31.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3, II ZPO

Leitsätze

In einem nach Klageerhebung gem. § 36 Abs. 1 Ne. 3 ZPO durchgeführten Gerichtstandbestimmungsverfahren ist nicht das - allein bezogen auf die allgemeinen Gerichtsstände der Prozessbeteiligten - übergeordnete Rechtsmittelgericht, sondern das gemeinsam nächsthöhere Gericht aller konkurrierenden Gerichte - zu diesen gehört auch das bereits angerufene Gericht - das "zunächst höhere Gericht" im Sinne von § 36 Abs. 1, 2 ZPO. Wäre demnach der Bundesgerichtshof das "zunächst höhere Gericht", ist das Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung berufen, zu dessen Bezirk das bereits mit der Sache befasste Gericht gehört.

Tenor

Die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO durch das Oberlandesgericht Hamm wird abgelehnt und die Sache zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.

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