Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-15, 5 Ws 44/18

5 Ws 44/18Supreme CourtFeb 15, 2018

Regest

1. Eigenes Verschulden eines Beschwerdeführers im Sinne des § 44 Abs. 1 StPO liegt vor, wenn er erst am Tage des Fristablaufs den angegriffenen Beschluss in der Kanzlei des Verteidigers abgeben lässt, ohne weitere Vorkehrungen dafür zu treffen, dass dieser den angegriffenen Beschluss auch noch rechtzeitig erhält. 2. Allein die bloße Tatsache, dass ein Rechtsanwalt einen bestimmten Sachverhalt vorträgt, stellt als solche bei Handlungen, Unterlassungen oder Wahrnehmungen, die nicht in der Person des Anwaltes selbst liegen, noch keine Glaubhaftmachung dar.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 44/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-15

Aktenzeichen: 5 Ws 44/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0215.5WS44.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze

Eigenes Verschulden eines Beschwerdeführers im Sinne des § 44 Abs. 1 StPO liegt vor, wenn er erst am Tage des Fristablaufs den angegriffenen Beschluss in der Kanzlei des Verteidigers abgeben lässt, ohne weitere Vorkehrungen dafür zu treffen, dass dieser den angegriffenen Beschluss auch noch rechtzeitig erhält.

Allein die bloße Tatsache, dass ein Rechtsanwalt einen bestimmten Sachverhalt vorträgt, stellt als solche bei Handlungen, Unterlassungen oder Wahrnehmungen, die nicht in der Person des Anwaltes selbst liegen, noch keine Glaubhaftmachung dar.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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