3 Ws 226/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-20, 3 Ws 226/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-20, 3 Ws 226/17
3 Ws 226/17Supreme CourtJul 20, 2017
Regest
1. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die mit zum Teil erheblicher Gewaltanwendung bzw. mit erheblichen Drohungen einhergehen und sich (mindestens) als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von zwei Jahren oder nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren darstellen, erfüllen den Schweregrad des § 67d Abs. 6 S.3, Abs. 3 StGB. 2. Ist in zwei Verfahren jeweils eine Maßregel nach § 63 StGB gegen denselben Untergebrachten verhängt worden, muss gem. §§ 463 Abs. 1, 454b Abs. 3, 462a Abs. 1 StPO in beiden Verfahren gleichzeitig über die Unterbringungsfortdauer entschieden werden. 3. Die Überschreitung der Überprüfungsfristen nach § 67e StGB führt in der Regel nicht zu einem Vollstreckungshindernis.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 226/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-20
Aktenzeichen: 3 Ws 226/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0720.3WS226.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6 S. 3; Abs. 3; 67e
Leitsätze
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Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die mit zum Teil erheblicher Gewaltanwendung bzw. mit erheblichen Drohungen einhergehen und sich (mindestens) als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von zwei Jahren oder nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren darstellen, erfüllen den Schweregrad des § 67d Abs. 6 S.3, Abs. 3 StGB.
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Ist in zwei Verfahren jeweils eine Maßregel nach § 63 StGB gegen denselben Untergebrachten verhängt worden, muss gem. §§ 463 Abs. 1, 454b Abs. 3, 462a Abs. 1 StPO in beiden Verfahren gleichzeitig über die Unterbringungsfortdauer entschieden werden.
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Die Überschreitung der Überprüfungsfristen nach § 67e StGB führt in der Regel nicht zu einem Vollstreckungshindernis.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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