Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-12, 1 Vollz (Ws) 527/16

1 Vollz (Ws) 527/16Supreme CourtJan 12, 2017

Regest

1. Die gerichtliche Überprüfung der auf den Verdacht einer erneuten Straftat gestützten Rückverlegung eines Strafgefangenen in den geschlossenen Vollzug erstreckt sich in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich allein darauf, ob die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. 2. Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zu ermöglichen, müssen jedoch in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. Erforderlich ist hierbei die Prüfung und Darlegung, dass sich der Tatverdacht auf ein ausreichendes Maß an konkreten und genügend belegten Tatsachen stützt, wozu neben Erkenntnissen zum Verfahrensstand auch ein Mindestmaß an Informationen über den Gegenstand des Verfahrens, nämlich den Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort und gegebenenfalls Tatfolgen gehört.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 527/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-12

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 527/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0112.1VOLLZ.WS527.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 115 Abs. 1; 116; StvollzG NRW § 12

Leitsätze

  1. Die gerichtliche Überprüfung der auf den Verdacht einer erneuten Straftat gestützten Rückverlegung eines Strafgefangenen in den geschlossenen Vollzug erstreckt sich in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich allein darauf, ob die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

  2. Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zu ermöglichen, müssen jedoch in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. Erforderlich ist hierbei die Prüfung und Darlegung, dass sich der Tatverdacht auf ein ausreichendes Maß an konkreten und genügend belegten Tatsachen stützt, wozu neben Erkenntnissen zum Verfahrensstand auch ein Mindestmaß an Informationen über den Gegenstand des Verfahrens, nämlich den Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort und gegebenenfalls Tatfolgen gehört.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

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