25 W 296/14•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-03, 25 W 296/14
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 25 W 296/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-03
Aktenzeichen: 25 W 296/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0103.25W296.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zu vollstreckende Verpflichtung wie folgt lautet:
Die Beklagte (hiesige Antragsgegnerin) ist verurteilt, an den Kläger (hiesigen Antragsteller) 26.000,00 PLN nebst Zinsen in Höhe von 13 % seit dem 1. Juni 2012 bis zum 22.12.2014 sowie in Höhe von 8% seit dem 23.12.2014 bis zum Zahlungstag zu zahlen.
Die Beklagte (hiesige Antragsgegnerin) ist weiterhin verurteilt, an den Kläger (hiesigen Antragsteller) 3.913,14 PLN als Rückerstattung der Prozesskosten zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.300,00 € festgesetzt.
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