11 U 41/07•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-07, 11 U 41/07
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 41/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-07
Aktenzeichen: 11 U 41/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1207.11U41.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.01.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme zu der Frage der Testierfähigkeit der früheren Klägerin durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 122.161,21 € festgesetzt.
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