Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-02, 20 U 16/15

20 U 16/15Supreme CourtDec 2, 2016

Regest

1. Der Beweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchs ist geführt,wenn Spuren vorliegen, die auf einen technisch möglichen Einbruch hindeuten. 2. Dem Versicherer ist aber der Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Einbruchs gelungen, wenn die auf einen Einbruch deutenden Spuren nach sachverständiger Untersuchung und Einschätzung mit dem behaupteten Einbruchsgeschehen nicht in Einklang gebracht werden können.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 16/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-02

Aktenzeichen: 20 U 16/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1202.20U16.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Der Beweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchs ist geführt,wenn Spuren vorliegen, die auf einen technisch möglichen Einbruch hindeuten.

  2. Dem Versicherer ist aber der Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Einbruchs gelungen, wenn die auf einen Einbruch deutenden Spuren nach sachverständiger Untersuchung und Einschätzung mit dem behaupteten Einbruchsgeschehen nicht in Einklang gebracht werden können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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