32 SA 43/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-01, 32 SA 43/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-01, 32 SA 43/16
32 SA 43/16Supreme CourtDec 1, 2016
Regest
Eine Gerichtsstandbestimmung setzt voraus, dass die deutschen Gerichte für das infrage stehende Verfahren international zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann gemäß Art. 8 Abs. 1 EuGVVO anzunehmen sein, wenn zum Schadensersatz verpflichtete Mitglieder eines Kartells über den Gesamtschuldnerinnenausgleich oder Freistellungsansprüche insoweit streiten. Die §§ 87, 91 GWB normieren keine § 36 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung. Beim Gesamtschuldnerinnenausgleich können die vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beteiligten Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) sein. Zur Anwendung des § 87 GWB und zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen § 32 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand für den Innenausgleich unter Kartellanten begründen kann. Zur Auswahl des zuständigen Gerichts beim Innenausgleich unter Kartellanten.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 43/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-01
Aktenzeichen: 32 SA 43/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1201.32SA43.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 32, 36 I Nr. 3, 59, 60 ZPO; Art. 8 Abs. 1 EuGVVO; §§ 87, 89 GWB
Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung setzt voraus, dass die deutschen Gerichte für das infrage stehende Verfahren international zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann gemäß Art. 8 Abs. 1 EuGVVO anzunehmen sein, wenn zum Schadensersatz verpflichtete Mitglieder eines Kartells über den Gesamtschuldnerinnenausgleich oder Freistellungsansprüche insoweit streiten. Die §§ 87, 91 GWB normieren keine § 36 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung. Beim Gesamtschuldnerinnenausgleich können die vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beteiligten Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) sein. Zur Anwendung des § 87 GWB und zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen § 32 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand für den Innenausgleich unter Kartellanten begründen kann. Zur Auswahl des zuständigen Gerichts beim Innenausgleich unter Kartellanten.
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht E - Kammer für Kartellsachen - bestimmt.
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