Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-28, 4 WF 183/16

4 WF 183/16Supreme CourtNov 28, 2016

Regest

1. Die isolierte Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs als Leistungsantrag nach vorangegangenem Auskunftsverfahren ist grundsätzlich mutwillig, wenn der Leistungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im Auskunftsverfahren hätte verfolgt werden können. 2. Verfahrenskostenhilfe ist jedoch hinsichtlich der ohnehin angefallenen Kosten zu bewilligen, wenn das Auskunftsverfahren bereits abgeschlossen ist. Ausgenommen von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die im vorangegangen Verfahren bewilligten und abgerechneten Kosten sowie die Mehrkosten aufgrund der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 183/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-28

Aktenzeichen: 4 WF 183/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1128.4WF183.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 114 Abs. 2

Leitsätze

Die isolierte Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs als Leistungsantrag nach vorangegangenem Auskunftsverfahren ist grundsätzlich mutwillig, wenn der Leistungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im Auskunftsverfahren hätte verfolgt werden können.

Verfahrenskostenhilfe ist jedoch hinsichtlich der ohnehin angefallenen Kosten zu bewilligen, wenn das Auskunftsverfahren bereits abgeschlossen ist. Ausgenommen von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die im vorangegangen Verfahren bewilligten und abgerechneten Kosten sowie die Mehrkosten aufgrund der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.7.2016 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen zurückverwiesen.

Das Gericht erster Instanz wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vollständig wegen Mutwillen zu versagen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist nur insoweit mutwillig als Verfahrenskostenhilfe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Siegen unter dem Aktenzeichen 15 F 977/16 bewilligt und abgerechnet wurde sowie Unterhaltsrückstände für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016 geltend gemacht werden.

Die Beschwerdegebühr wird um 50% ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.