13 UF 34/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-04, 13 UF 34/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-04, 13 UF 34/15
13 UF 34/15Supreme CourtNov 4, 2016
Regest
1. Der in einem Vergleich vor der Einführung des § 1578 b BGB geregelte Nachscheidungsunterhalt kann dann wegen Änderung der Geschäftsgrundlage durch eine Begrenzung oder eine Befristung abgeändert werden, wenn die Vereinbarung der Beteiligten keinen abschließenden Charakter hat. 2. Ein abschließender Charakter der Scheidungsfolgenvereinbarung kommt dann in Betracht, wenn die Unterhaltsregelung auch im Hinblick auf einen Zugewinnausgleichsanspruch abfindenden Charakter hat. 3. Bei der Berechnung des ehebedingten Nachteils sind ehebedingte Vorteile - vorliegend ein Wohnvorteil - zu berücksichtigen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 34/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-04
Aktenzeichen: 13 UF 34/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1104.13UF34.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: § 1578 b BGB, § 313 BGB
Leitsätze
Der in einem Vergleich vor der Einführung des § 1578 b BGB geregelte Nachscheidungsunterhalt kann dann wegen Änderung der Geschäftsgrundlage durch eine Begrenzung oder eine Befristung abgeändert werden, wenn die Vereinbarung der Beteiligten keinen abschließenden Charakter hat.
Ein abschließender Charakter der Scheidungsfolgenvereinbarung kommt dann in Betracht, wenn die Unterhaltsregelung auch im Hinblick auf einen Zugewinnausgleichsanspruch abfindenden Charakter hat.
Bei der Berechnung des ehebedingten Nachteils sind ehebedingte Vorteile - vorliegend ein Wohnvorteil - zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17.02.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 24.646,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 654,50 € seit dem 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013 und 01.12.2013, sowie aus jeweils 608,04 € seit dem 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016 und 01.09.2016 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin ab Oktober 2016 bis einschließlich Dezember 2016 monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.074 € zu zahlen, zahlbar jeweils am ersten eines jeden Monats im Voraus.
Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 monatlichen Unterhalt (Elementarunterhalt) in Höhe von 1.000 € und Krankenversicherungsunterhalt in Höhe von monatlich 173,50 € zu zahlen, zahlbar jeweils am ersten eines jeden Monats im Voraus.
Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird auf 43.948,12 € festgesetzt; der Verfahrenswert für Beschwerdeinstanz wird auf 43.293,62 € festgesetzt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.